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Die Regelinsolvenz ist eines der kompliziertesten Insolvenzverfahren, welches die Insolvenzordnung als Bundesgesetz vorsieht.
Sie richtet sich an alle Unternehmer oder an juristischen Personen. Aber auch Selbstständige können im Rahmen der Regelinsolvenz ihre Zahlungsunfähigkeit darstellen.
Eine primäre Voraussetzung dafür ist, dass es mehr als 19 Gläubiger gibt sowie dass Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, etwa gegenüber dem Finanzamt, den ehemaligen Mitarbeitern, den Berufsgenossenschaften etc.
Aufgrund des komplexen Regelinsolvenzverfahrens ist es für die optimierte Schuldnerberatung notwendig, sich eine gute Insolvenzberatung zu suchen. Die Insolvenzberatung kann mit ihrem fachlichen Know-how und Erfahrung nämlich zahlreiche Vorteile für Schuldner herausholen. Wurden beispielsweise mehrere Unternehmen gegründet, so kann ein Unternehmen, das nicht vom Regelinsolvenzverfahren betroffen ist, auch weiterhin fortgeführt werden. Ebenfalls kann eine gute Insolvenzberatung dafür sorgen, dass die Kosten für die Insolvenz, die sich aus den Kosten für den Insolvenzverwalter und verschiedenen Gerichtskosten zusammensetzen, gestundet werden. Das heißt, sie müssen nicht sofort und im Voraus, sondern können erst später gezahlt werden. Damit diese Vorteile soweit wie möglich genutzt werden können, ist es wichtig, dass Ihnen eine gute Insolvenzberatung zur Seite steht. Sie klärt über die Rechte und Pflichten des Schuldners auf und hilft ihm beim Durchlaufen des Verfahrens.
Besonders wichtig ist eine gute Insolvenzberatung für juristische Personen. Denn in vielen Fällen können sich die Geschäftsführer einer GmbH sogar strafbar machen, etwa durch eine Insolvenzverschleppung bei einer GmbH-Insolvenz. Sie müssen dann für die Schulden der juristischen Person mit dem eigenen Vermögen aufkommen. Eine gute Insolvenzberatung wird dem Geschäftsführer auch hierbei mit Rat und Tat zur Seite stehen und kann eine Haftungsfreistellung erreichen. Im Ablauf der Regelinsolvenz sind für den Schuldner, also der Unternehmer, verschiedene Phasen zu durchlaufen.
Der Antrag auf Regelinsolvenz kann, im Gegensatz zum privaten Insolvenzverfahren, allerdings direkt beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Ein außergerichtliches oder gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren ist nicht vorgeschrieben.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Er überprüft die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und kann auch Sanierungschancen in Augenschein nehmen.
Hier kann wieder eine gute Schuldnerberatung für den Schuldner punkten, da sie für den Insolvenzbeauftragten viele verschiedenste Zuarbeiten leisten kann.
Dadurch können evtl. bestehende Sanierungschancen für das Unternehmen zeitnah erkannt und noch rechtzeitig umgesetzt werden.
Folglich kann das Unternehmen nicht selten zumindest teilweise gerettet und auch nach Abschluss der Regelinsolvenz fortgeführt werden. Die unumgängliche Voraussetzung für die Unternehmensfortführung ist allerdings die Zustimmung der Gläubiger, welche in der Gläubigerversammlung eingeholt wird.
Generell gilt:
Je besser die Chancen für eine Unternehmensfortführung sind und je besser diese dank einer Insolvenzberatung dargestellt werden können, umso höher ist die Chance, dass die Gläubigerversammlung der Firmenfortführung auch zustimmt.
Fazit:
Eine Beratungsgespräch mit einem guten Insolvenzberater sollte rechtzeitig geführt und keinesfalls lange hinaus gezögert werden.
Die Privatinsolvenz wird offiziell auch Verbraucherinsolvenz genannt und bietet die Möglichkeit eines vereinfachten Insolvenzverfahrens, das durch die Insolvenzordnung (kurz: InsO) geregelt ist. Das Ziel der Privatinsolvenz ist, hoch verschuldeten Privatpersonen einen Neuanfang zu ermöglichen, was allerdings erst nach einer gewissen Zeit möglich wird.
Die Voraussetzung für den Neuanfang, den die Privatperson mit der Privatinsolvenz anstrebt, ist der Ablauf der Wohlverhaltensphase, mit der auch das Insolvenzverfahren endet und die Privatperson von der Pflicht entbindet, restliche Schulden zu tilgen. Diese Vorgehensweise nennt man auch Restschuldbefreiung, die aber frühestens nach sechs Jahren erreicht wird und wobei als Stichtag der Tag zählt, an dem das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wurde.
Es gibt Bedingungen und Voraussetzungen, damit die Privatinsolvenz überhaupt begonnen werden kann: Der Schuldner muß eine natürliche Person sein – ein Verbraucher - weshalb dieses Verfahren auch Verbraucherinsolvenz heißt. Dennoch können auch ehemalige Selbstständige sowie Kleingewerbetreibende Privatinsolvenz anmelden, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben. Es dürfen weiterhin lt. § 304 InsO keine Verbindlichkeiten aus den Beschäftigungsverhältnissen mit ehemaligen oder aktuellen Arbeitnehmern bestehen.
Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens lässt sich in vier Schritte unterteilen:
Oft ist für viele Personen, die als überschuldet gelten, der einzige Ausweg nur die Insolvenz. Diese darf erst beantragt werden, wenn ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen wurde.
Die Schuldenbereinigung gehört demnach zum Verfahren einer Verbraucherinsolvenz. Bevor der Schuldner einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht einreichen kann, muss er demnach in einem außergerichtlichen Verfahren einen sogenannten Schuldenbereinigungsversuch unternehmen.
Dazu werden alle Gläubiger angeschrieben, über die bevorstehende Insolvenz unterrichtet und um die exakte Aufstellung ihrer aktuellen Forderungen gebeten. Sind diese beim Schuldner eingetroffen, wird von ihm ein sogenannter Schuldenbereinigungsplan erstellt.
Dieser wird allen Gläubigern vorgelegt.
Sofern der Plan von allen Beteiligten so akzeptiert wird, kann die Insolvenz noch abgewendet werden. Wenn aber auch nur einer der Gläubiger diesem Plan nicht zustimmt, so gilt der Bereinigungsplan als gescheitert. Ebenso, wenn ein Gläubiger nach Annahme des Plans weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unternimmt, denn dieser gilt als verbindlich.
Mit der offiziellen Bescheinigung über das Scheitern des Plans kann der Schuldner nun über einen Treuhänder das Insolvenzverfahren anmelden und das Amtsgericht ist ab sofort in dieser Angelegenheit zuständig.
Scheitert der Versuch der aussergerichtlichen Schuldenbereinigung, erfolgt durch das Insolvenzgericht ein gerichtlicher Einigungsversuch. Auch hier kommt der einmal erstellte Schuldenbereinigungsplan wieder zum Einsatz. Allerdings kann er nun sogar gegen den Willen einer Minderheit der Gläubiger durchgesetzt werden. Scheitert ebenso dieser Versuch, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Das Gericht setzt hierfür einen Insolvenzverwalter bzw. einen Treuhänder ein, der zwar vom Schuldner vorgeschlagen werden darf, jedoch nicht angenommen werden muss. Er ist mit der Aufgabe betraut, die Gläubigerforderungen aufzulisten und diese zu überprüfen. Dabei ist es von großer Bedeutung, dass alle unberechtigten Forderungen vom Insolvenzverwalter abgewiesen werden können.
Während der langen Wohlverhaltensperiode, die im nächsten Schritt folgt und über sechs Jahre andauert, muss der Schuldner verschiedene Verpflichtungen erfüllen. Hierzu gehört unter anderem, dass er den gesamten pfändbaren Teil seines erwirtschafteten Einkommens an den Insolvenzverwalter abtritt. Dieser verteilt die so erhaltenen Beträge sodann an alle Gläubiger. Sollte es während der Wohlverhaltensperiode zu einer Arbeitslosigkeit kommen, ist der Schuldner verpflichtet, diese so schnell wie möglich zu beenden, indem er sich ausreichend um eine zumutbare berufliche Tätigkeit bemüht.
Ist die Wohlverhaltensperiode abgeschlossen, kann die Restschuldbefreiung gewährt werden. Dabei gilt, dass diese versagt werden kann, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde oder während der Wohlverhaltensperiode seinen Verpflichtungen nicht in vollem Masse nachgekommen ist.
Darüber hinaus kann in der Verbraucherinsolvenz die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn innerhalb der Wohlverhaltensperiode weitere Schulden angehäuft wurden oder beim Schuldner eine Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren bereits einmal abgelehnt wurde.
Wir, die Schuldnerberatung Karlsruhe, arbeiten zusammen mit:
Michael Schlicht Rechtsanwalt
Eugen-Schreiber-Straße 27
68623 Lampertheim
Die Eignung, eine Bescheinigung über das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO auszustellen, ergibt sich aus der Tätigkeit des Rechtsanwalts. Rechtsanwalt Michael Schlicht ist berechtigt über Beratungshilfeschein sein Honorar abzurechnen.
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